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Erbfolge

Inhalt: Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge


Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, tritt ohne besondere Anordnung die gesetzliche Erbfolge ein. Als Erben sieht das Gesetz den Ehegatten sowie Verwandte in fünf abgestuften Ordnungen vor. Der Ehegatte ist immer der Miterbe.

Abb.: Prinzip der gesetzlichen Erbfolge mit Erben unterschiedlicher Ordnungen

Diagramm-Darstellung der Erbfolge mit den Erben der unterschiedlichen Ordnungen auf verschiedenen übereinandergelagerten Ebenen


Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen. Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Großeltern, Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins. Erben der 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Urgroßeltern, Großtanten/Großonkel. Erben weiterer Ordnungen  schließlich sind entfernte Verwandte des Erblassers und deren Nachkommen.

Grundsätzlich gilt: Erben einer vorrangigen Ordnung schließen Erben nachfolgender Ordnungen aus. Leben also z. B. die Kinder des Erblassers (Erben 1. Ordnung) noch, so erben seine Eltern und Geschwister (Erben 2. Ordnung) nichts. Innerhalb einer Ordnung erben diejenigen, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind. Der Ehegatte erbt immer neben den Verwandten.



Die Erbfolge legt auch fest, in welchem Umfang die Erbberechtigten am gesamten Nachlass beteiligt sind. So erbt z. B. der Ehegatte bei einer Zugewinngemeinschaft – die bei Ehegatten der Regelfall ist – neben Erben der 1. Ordnung (z. B. Kindern) die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen den Kindern zusteht. Zusätzlich zu diesem Erbteil erhält der Ehegatte den sogenannten Voraus, der aus den zum Haushalt gehörenden Sachen (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, der gemeinsam genutzte PKW etc.) besteht.

Gibt es keine Kinder, hat der Ehegatte neben Erben der 2. und 3. Ordnung (z. B. Geschwistern oder Eltern) Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses und neben Erben der 4. und den weiteren Ordnungen Anspruch auf den vollen Nachlass.

Ist der Erblasser nicht verheiratet und hat keine Kinder, so haben die Erben 2. Ordnung zu gleichen Teilen Anspruch auf den Nachlass. Falls Eltern und Geschwister des Erblassers schon verstorben sind, erben die Nichten und Neffen des Erblassers zu gleichen Teilen. Falls der Erblasser nicht verheiratet ist und überhaupt keine Verwandten hat, erbt der Staat den gesamten Nachlass.

Mit einem Testament können Sie vorbeugen. Hier können Sie dann u.a. das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken zum Erben oder Miterben einsetzen.

 

 

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