VERMÄCHTNISSE
IMPULSE FÜR IHR TESTAMENT
Vorsorge
Wer vorsorgen möchte, sollte sich gegebenenfalls nicht nur um eine Testamentserrichtung kümmern, sondern sich zudem rechtzeitig über weitere Optionen zur Vorsorge Gedanken darüber machen:
Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser bestimmt, seinen letzten Willen auszuführen. Als Erblasser können Sie dazu grundsätzlich jeden benennen, der geschäftsfähig ist. Sie können also ebenso einen Verwandten wählen wie auch eine juristische Person (z.B. Ihre Bank oder das Bonifatiuswerk).
Tritt der Testamentsvollstrecker sein Amt im Erbfall an und ist sein Aufgabenbereich von Ihnen zuvor nicht ausdrücklich eingeschränkt worden, ist er zur alleinigen Verwaltung Ihres Nachlasses berechtigt: Er löst z. B. den Haushalt auf, bezahlt eventuelle Nachlassschulden, regelt Ansprüche von Erbengemeinschaften und ist prozessführungsbefugt.
Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig, er haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen und hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Wenn Sie das Bonifatiuswerk als Erben einsetzen, erübrigt sich eine separate Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Diese Aufgabe übernimmt dann das Bonifatiuswerk.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für Sie regelt. Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, kann das Amtsgericht als Betreuungsgericht z. B. in Fällen von Altersverwirrtheit einen Betreuer bestimmen. Dies kann eine verwandte Person, aber auch ein Berufsbetreuer sein. Wenn Sie für diesen Fall Vorsorge treffen möchten, ist die zeitige Erstellung der entsprechenden Vollmacht sinnvoll. Sie sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen.

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Ein Beispiel für eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung finden Sie hier als pdf-Datei zum kostenlosen Download.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der für den zukünftigen Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder gar Geschäftsunfähigkeit als ihr persönlicher Stellvertreter handeln darf. Je nach Umfang der Vollmacht können Sie Ihren Bevollmächtigten dabei sowohl für alle Vermögensangelegenheiten wie beispielsweise Kauf und Verkauf und dabei erforderliche Bankgeschäfte, als auch für die Abwicklung aller Angelegenheiten in Gesundheitsfragen wie beispielsweise Auswahl von Krankenhäusern, Pflegediensten etc. beauftragen.
Eine Besonderheit gilt, wenn die Vollmacht auch Entscheidungen zu Einwilligungen in Untersuchungen, Heilbehandlungen, einen ärztlichen Eingriff oder auch Unterbringungen gestattet. Hier muss die Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst sein und jede einzelne Maßnahme ausdrücklich und so genau wie möglich beschrieben werden.
Wichtig: In Ihrer Vollmacht sollte immer auch mitgeregelt sein, ob der
Bevollmächtigte für seine Hilfe eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung bekommen soll. Soll der Bevollmächtigte darüber hinaus auch beispielsweise Gelder von Ihrem Konto für eigene Zwecke verwenden dürfen, so muss auch dies ausdrücklich geregelt sein. Um Ärger zu vermeiden, sollte der Bevollmächtigte über alle Ausgaben Buch führen.
Aber Achtung: Aufgrund der weitreichenden Wirkung einer Vollmacht sollte diese nur für absolute Vertrauenspersonen ausgestellt werden. Eine Missbrauchsgefahr lässt sich zwar durch juristische Regelungen einschränken, ausschließen lässt sich diese aber nicht!
Mit einer Patientenverfügung legen Sie vorab fest, welche medizinische Behandlung Sie in einer bestimmten Krankheitssituation wünschen bzw. nicht wünschen. Sie treffen damit Vorsorge für den Fall, dass Sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sehen, Ihren Willen zu äußern oder eine eigenständige Entscheidung zu treffen.
Mit einer Patientenverfügung halten Sie für den Fall, dass Sie Ihre Behandlungswünsche beispielsweise aufgrund von Bewusstlosigkeit oder längerem Koma nicht mehr zum Ausdruck bringen können, diese schriftlich fest. Sie wenden sich also direkt an ihren behandelnden Arzt und das Pflegepersonal und können den Wunsch nach einer medizinischen Maximalbehandlung ebenso niederschreiben wie den Wunsch, eine lebenserhaltende Maßnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt, wie z. B. eine Organtransplantationen vorzunehmen, oder zu unterlassen oder auf Bluttransfusionen zu verzichten.
Eine Anweisung zu einer gezielten Lebensverkürzung, also zu einer aktiven Sterbehilfe, wird aufgrund der strafrechtlichen Konsequenz – Tötung auf Verlangen ist gem. § 216 StGB strafbar – weder von Ärzten noch vom Pflegepersonal befolgt werden.
Ein völlig Gesunder fasst eine Patientenverfügung ab, in der er für den Fall der irreversiblen Bewusstlosigkeit einen Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen wie beispielsweise künstliche Ernährung verfügt.
Nach einem Unfall fällt er ins Koma. Ist die Irreversibilität des Bewusstseinsverlusts des Patienten festgestellt wird die Patientenverfügung herangezogen und der Wille des Patienten somit im Hinblick auf seine Behandlungswünsche beachtet werden. Weigern sich Ärzte die Patientenverfügung anzuerkennen, dann muss das Vormundschaftsgericht unter Beachtung derselben entscheiden.
Wichtig: Eine Patientenverfügung gilt nur hilfsweise für den Fall, dass Sie Ihre Wünsche selbst nicht mehr äußern können. Solange Sie bei Bewusstsein sind, sind allein Ihre direkt gegenüber den Ärzten erklärten Behandlungswünsche maßgeblich.
Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, den Sie als Kontoinhaber mit Ihrer Bank schließen. Sie legen damit fest, dass bestimmte Guthaben und / oder Wertpapiere im Todesfall an Personen oder gemeinnützige Organisationen gehen, die Sie zuvor bestimmt haben.
Diese Vermögenswerte fallen damit nicht in den Nachlass, sondern direkt an den oder die Begünstigten. Aus rechtlicher Sicht ist die Verfügung ein Schenkungsvertrag, der jedoch keiner notariellen Beurkundung bedarf. Hat der Begünstigte die Annahme im Vorfeld bereits schriftlich bestätigt, kann der oder die Erbe(n) diesen Vertrag nicht mehr widerrufen.
Zu beachten ist: Wird zum Beispiel ein Sparbrief oder ein Wertpapier fällig, muss die Verfügung für das Depot neu ausgestellt werden.
Wann sollte ich mein Testament aufsetzen?
Müssen meine Erben Erbschaftsteuer zahlen?
Wie hoch sind die Gebühren für einen Notar?
Kann ich mein Testament später ändern?
Hier finden Sie Vorlagen und Muster, z.B. einen Schenkungsvertrag, Testamentsentwürfe...